Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten, wie gerichtliche oder behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Notar und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin bzw. der Klientin/dem Klienten bestehenden Auftragsverhältnisses vorgenommen werden, mit Ausnahme der Tätigkeit als Gerichtskommissär. Die Auftragsbedingungen gelten sohin auch für die Errichtung öffentlicher Urkunden und die Verwahrung von Fremdgut.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Mandate.
1.3. Die Bestimmungen der Auftragsbedingungen gelten auch für den Amtsnachfolger, für Substituten und Notariatskandidaten des Notars.
1.4. Für die Auftragsbedingungen wird zur besseren Lesbarkeit zum Teil das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche hier verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter, ohne Absicht, bestimmte Geschlechter oder Geschlechtsidentitäten auszuschließen.
2. Auftrag und Vollmacht
Der Notar ist berechtigt und verpflichtet, seine Leistung in jenem Maße zu erbringen und den Auftraggeber in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung seines Auftrages notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Auftrages bzw. nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Notar nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossenen Teile eines Auftrages.
3. Grundsätze der Leistungserfüllung
Der Notar ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen. Er ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter oder Dritter zu bedienen.
4. Aufklärungspflichten des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung
4.1. Nach Erteilung und während des aufrechten Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Notar auch ohne dessen besondere Aufforderung sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Notar ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während des aufrechten Auftrages ist der Auftraggeber weiters verpflichtet, dem Notar von sich aus alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.2. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Notars die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
4.3. Für den Fall, dass bei der Erteilung des Auftrages oder bei dessen Ausführung vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekanntgegeben worden sind, besteht für den Notar keine Haftung oder Ersatzpflichten für daraus entstehende Schäden.
4.4. Umfasst der Auftrag eine Vertragserrichtung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Notar sämtliche erforderlichen Informationen, die für die Steuer- und ggf Gebührenberechnung notwendig sind, insbesondere in Bezug auf die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer, fristgerecht zu erteilen.
5. Berichterstattung
Der Auftraggeber stimmt zu, dass Mitteilungen des Notars an ihn einschließlich der Übersendung von Urkundentexten an eine von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse unverschlüsselt erfolgen können. Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass bei Nutzung des Internets die Geheimhaltung nicht gewährleistet werden kann. Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten von Seiten der Auftraggeberin/des Auftraggebers, die an diesen übersandt wurden, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Notars zulässig.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Notars
6.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Notar erstellten öffentlichen Urkunden und Privaturkunden, Eingaben an Behörden und Gerichte, Gutachten, Präsentationen, Entwürfe, Berechnungen und dergleichen, ausschließlich für Auftragszwecke verwendet werden. Die Weitergabe beruflicher Erklärungen des Notars an einen Dritten zur Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Notars.
6.2. Die Verwendung beruflicher Erklärungen des Notars zu Werbezwecken ist unzulässig.
6.3. Das Urheberrecht an den Leistungen des Notars verbleibt dem Notar. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Notars.
7. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
7.1. Der Notar ist zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der Bestimmungen der Notariatsordnung verpflichtet.
7.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Notars (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Notars) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen ihn (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen den Notar) erforderlich ist, sind der Notar und seine Amtsnachfolger, Substituten, Notariatskandidaten sowie Mitarbeiter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
7.3. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung sowie Speicherung und Weitergabe aller personenbezogenen und sonstigen, mit der vom Notar für ihn errichteten Urkunde (z.B. einseitige Erklärung/Vertrag/Rechtsgeschäft) zusammenhängenden Daten in elektronischer Form, dies insbesondere auch zum Zweck deren Übermittlung an Gerichte und/oder Behörden im Wege des elektronischen Rechts-, Urkunden und Verwaltungsverkehrs.
7.4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Notar aufgrund gesetzlicher Anordnung in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Auftraggebers einholen zu müssen.
7.5. Der Auftraggeber hat eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Kommunikation des Vertragserrichters mit dem Auftraggeber bekanntgegeben. Der Auftraggeber stimmt zu, dass auch die Übermittlung von Gerichtsbeschlüssen, insbesondere Grundbuchsbeschlüssen, in dieser Form erfolgt. Die Zustimmung umfasst in diesem Zusammenhang auch die Zustellung des Beschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch.
8. Ausländisches Recht
Der Notar haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung. Diesbezüglich wird insbesondere auf § 52. Abs. 2 NO verwiesen.
9. Haftung, Verjährung und Präklusion
9.1. Es wird vereinbart, dass die Haftung des Notars sowie sämtlicher für ihn Tätigen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere bei der Beratung, Vertretung, Erstellung von Urkunden, Ausarbeitung von Gutachten oder Erteilung von Empfehlungen, auf den Betrag in Höhe der aufrechtbestehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von (derzeit) € 5.500.000,00 (Euro fünf Millionen) beschränkt ist, soweit keine höhere Haftpflichtversicherung besteht. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Notar sowie sämtliche für ihn Tätigen haften nicht für entgangenen Gewinn, Begleitschäden, Folgeschäden oder vergleichbare Schäden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher iSd KSchG ist, gilt diese Haftungsbeschränkung nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der Notar haftet nur gegenüber dem Auftraggeber und jedenfalls nicht gegenüber Dritten. Soweit gesetzlich ein solcher Haftungsausschluss nicht zulässig ist, kommen subsidiär die Haftungsbeschränkungen in Punkt 9.1. auch gegenüber Dritten zur Anwendung. Der Auftraggeber wird bei Weitergabe beruflicher Äußerungen des Notars an Dritte den Notar schad- und klaglos halten.
9.3. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Anspruchsberechtigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.4. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere oder zwingend andere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Notar, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden bzw. anspruchsbegründenden Verhalten. Wenn der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist, findet Punkt 9.4. keine Anwendung.
10. Kündigung
Der Vertrag kann grundsätzlich vom Notar oder vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Der Honoraranspruch des Notars für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt. Im Falle einer Pauschalvereinbarung wird dennoch nach Tarif abgerechnet, jedoch ist der Kostenersatzanspruch des Notars mit der Pauschale nach oben hin begrenzt. Eine Kündigung des Auftrages ist jedoch nicht möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Hat der Notar mit der Beurkundungstätigkeit bereits begonnen, bedarf die Kündigung des entsprechenden Auftrages zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde der Zustimmung des Notars. Der Notar darf die Zustimmung aus berufsrechtlichen Gründen versagen.
11. Honoraranspruch
11.1. Der Entgeltanspruch des Notars richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Notariatstarifgesetzes, Rechtsanwaltstarifgesetzes und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder einer Honorarvereinbarung.
11.2. Zum Entgeltanspruch des Notars sind die Umsatzsteuer, die erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Kommunikation, Kopien, Übersetzungen, Registergebühren etc.) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen hinzuzurechnen.
11.3. Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
11.4. Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, dürfen gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden. Der Notar ist jederzeit, jedenfalls aber jeweils am Monatsende berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
11.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Notar vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist.
12. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Auftragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Notars. Für alle sich im Zusammenhang mit den Auftragsbedingungen und/oder dem durch diese geregelte Auftragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes des Erfüllungsortes, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
13. Verwahrung
Der Notar hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Originalunterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Notariat und seinem Auftraggeber. Das Notariat kann von Unterlagen, die es an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten, dies auf Kosten des Auftraggebers, wenn das Honorar des Notariates noch nicht zur Gänze bezahlt ist.
Der Auftraggeber stimmt der Vernichtung der Unterlagen nach Ablauf einer hiermit vereinbarten Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren, soweit gesetzlich keine zwingende längere Aufbewahrungsfrist besteht, ausdrücklich zu, sofern nicht schriftlich im Einzelfall Anderes vereinbart ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher iSd KSchG ist.
14.2. Erklärungen des Notars an den Auftraggeber gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Auftraggeber bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Notar kann mit dem Auftraggeber aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise kommunizieren.
Salzburg, im Jahr 2025